Satzung

Satzung

des Vereins
Versuchsanstalt der Hefeindustrie e.V. in Berlin
(in der Fassung vom 21.April.2008)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Versuchsanstalt der Hefeindustrie e.V.“ und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zweck Förderung der Wissenschaft und Förderung der Bildung im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Zweck des Vereins ist, der Allgemeinheit bestens durch wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Hefe- und Brennereitechnologie sowie der Ausbildung des Nachwuchses zu dienen. Schulungsveranstaltungen sowie Seminare werden abgehalten, um berufsorientierte und an der Hefe- und Brennereitechnologie interessierte Personen zu informieren und fortzubilden. Zu diesem Zweck unterhält der Verein das wissenschaftliche „Forschungsinstitut für Backhefefragen/ Research Institute for Baker’s Yeast”.
Die Tätigkeit des Vereins geschieht selbstlos. Eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht in erster Linie verfolgt. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Anstalt fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können werden:
a) Hefe produzierende Gruppenunternehmen, Tochterunternehmen Hefe produzierender Gruppenunternehmen oder Hefe produzierende Einzelunternehmen (Vollmitglied),
b) Unternehmen im Sinne von § 3 Abs. 1 a) der Satzung, die lediglich an der VH-Hefestatistik interessiert sind (Basismitglied),
c) alle natürlichen und juristischen Personen wie Körperschaften der Wirtschaft, des Staates und der Wissenschaft, welche die in § 2 der Satzung genannten Zwecke unterstützen (Fördermitglied).
2. Rechte der Mitglieder
a) Alle Mitglieder haben eine Stimme in der Mitgliederversammlung sowie ein aktives Wahlrecht. Ein passives Wahlrecht haben lediglich Vollmitglieder.
b) Alle Mitglieder erhalten den VH-Report.
3. Anträge auf Mitgliedschaft sind unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die Geschäftsstelle ist ermächtigt, Auskünfte von dem Antragsteller anzufordern.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Beirat. Im Falle der Ablehnung entscheidet auf Einspruch des Antragstellers die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Der
Anlage zur Niederschrift der Mitgliederversammlung 21.04.2008
Einspruch ist innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des ablehnenden Bescheids bei der Geschäftsstelle einzureichen.
5. Mit der Aufnahme wird der in der Beitragsordnung festgelegte Aufnahmebeitrag fällig.
6. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Kündigung, die spätestens zum 30. Juni eines jeden Jahres zum Ende des folgenden Kalenderjahres ausgesprochen werden kann und der Geschäftsstelle schriftlich anzuzeigen ist;
b) durch Ausschluss aus dem Verein, sofern das Mitglied schwerwiegend gegen die sich aus dieser Satzung ergebenen Verpflichtungen oder Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Ausschluss wird sofort wirksam.
Der Ausscheidende haftet für alle ihm während der Mitgliedschaft etwa erwachsenen oder erwachsenden finanziellen Verpflichtungen. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss des Mitglieds erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein.
7. Personen, die dem Verein oder dem Wirtschaftszweig hervorragende Dienste geleistet haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 4 Beiträge
1. Der Jahresbeitrag wird vom Beirat für Vollmitglieder, Basismitglieder und Fördermitglieder vor Beginn des neuen Geschäftsjahres festgesetzt und nachträglich von der ordentlichen Mitgliederversammlung genehmigt. Die Festsetzung von Mindest- und Höchstbeiträgen ist statthaft. Der Jahresbeitrag wird mit der Anforderung durch die Geschäftsstelle fällig.
2. Für Forschungsvorhaben oder andere dem Vereinszweck dienende besondere finanzielle Aufwendungen kann der Beirat die Erhebung einer Umlage bis zur Höhe eines Jahresbeitrages festlegen, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
3. Beiträge und Umlagen sind in monatlichen Raten von je 1/12 des Jahresbeitrages (der Jahresumlage) bis zum 5. des jeweiligen Monats kostenfrei der Geschäftsstelle zu entrichten. Rückständige Beiträge sind ab diesem Zeitpunkt mit 2 % über dem jeweiligen Bundesbankbasiszinssatz zu verzinsen.
4. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Richtigkeit der gezahlten Beiträge durch einen vereidigten Treuhänder geprüft wird. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Präsidenten mitzuteilen.

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Vorstand
2. Beirat
3. Mitgliederversammlung
4. Geschäftsführer

§ 6 Der Vorstand
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jeder kann den Verein allein gerichtlich oder außergerichtlich vertreten. Dieser Vorstand gemäß § 26 BGB trifft einvernehmlich die Entscheidungen in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten, soweit diese nicht dem

Anlage zur Niederschrift der Mitgliederversammlung 21.04.2008
Beirat, der Mitgliederversammlung oder dem Leiter des Forschungsinstituts vorbehalten sind. Das gleiche gilt für seinen Stellvertreter.
Der Vorsitzende führt die Bezeichnung:
„Präsident der Versuchsanstalt der Hefeindustrie e.V.“
Der stellvertretende Vorsitzende führt die Bezeichnung:
„Vizepräsident der Versuchsanstalt der Hefeindustrie e. V.“
Die Mitgliederversammlung kann in Würdigung der Verdienste einem aus dem Amt ausscheidenden Präsidenten die Ehrenpräsidentschaft verleihen.

§ 7 Beirat
Der Beirat besteht aus dem Vorstand und bis zu sieben vertretungsberechtigten Repräsentanten der Mitgliedsfirmen, die vom Präsidenten berufen oder abberufen werden, sowie aus dem Geschäftsführer und dem Leiter des Forschungsinstituts als ständige weitere Mitglieder mit beratender Funktion.
Der Beirat wird durch den Präsidenten mit zweiwöchiger Frist einberufen. Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit aller Beiratsfirmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Der Beirat hat das Recht, Ausschüsse zu bilden und mit besonderen Aufgaben zu betreuen.
Der Beirat nimmt den Kassenbericht entgegen, er beschließt über den Voranschlag und erteilt dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Geschäftsführer Entlastung. Die Aufgabe des Beirats ist die Förderung der wissenschaftlichen Tätigkeit des Vereins, insbesondere des Forschungsinstituts für Backhefefragen / Research Institute for Baker’s Yeast. Der Beirat entscheidet über das Forschungsprogramm sowie über die Auswahl und Reihenfolge der Forschungsarbeiten.
Zu seinen Aufgaben gehören auch die Förderung der Zusammenarbeit des Forschungsinstituts mit der Praxis und die Überwachung des Umfangs der Beratungstätigkeit. Die Tätigkeit des Beirats ist ehrenamtlich.

§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist in jedem Geschäftsjahr mindestens einmal durch den Präsidenten mit zweiwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu berufen (ordentliche Mitgliederversammlung).
Die Mitgliederversammlung hat den Jahresbericht über die Tätigkeit der Anstalt entgegenzunehmen und kann Anregungen für die weitere Arbeit der Anstalt geben. Sie nimmt die Wahl des Präsidenten und seines Stellvertreters nach Maßgabe des § 6, Absatz 1, Satz 1, vor. Sie beschließt über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn der Präsident dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält, der Beirat dies wünscht oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände verlangt wird.
Jedes Mitgliedsunternehmen hat eine Stimme. Ein Mitglied kann höchstens zwei weitere Mitglieder in der Mitgliederversammlung vertreten. Eine schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Die Mitglieder fassen in der Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Zu Satzungsänderungen sowie zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Stimmenmehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Bei der Beschlussunfähigkeit ist der Präsident verpflichtet, binnen eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagungsordnung einzuberufen. Die Einladung zu dieser zweiten Mitgliederversammlung kann vorsorglich gleichzeitig mit der Einladung zur ersten Mitgliederversammlung erfolgen. Die zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind neben Ehrenpräsident und Ehrenmitgliedern die persönlich haftenden Inhaber, die Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sowie Prokuristen und Sonderbevollmächtigte, die einem Organ der Mitgliedsfirma angehören, berechtigt. Diese können sich auch gegenseitig in den Mitgliederversammlungen vertreten.
Die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, von dem Präsidenten und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzuleiten.

§ 9 Geschäftsführer
Der Geschäftsführer des Vereins wird vom Beirat bestellt. Er leitet die Verwaltung des Forschungsinstituts nach Maßgabe der vom Beirat getroffenen Entscheidungen. Er hat die Rechnungsabschlüsse und den Voranschlag alljährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres vorzulegen. Er ist für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich.
Der Geschäftsführer ist für die ihm übertragenen Aufgaben besonderer Vertreter im Sinne § 30 BGB.

§ 10 Forschungsinstitut
Der Verein unterhält das Forschungsinstitut für Backhefefragen / Research Institute for Baker’s Yeast, in dem wissenschaftliche Grundlagenforschung sowie angewandte technologische Forschung auf dem Hefe- und dem Brennereisektor betrieben werden.
Das Forschungsinstitut führt sämtliche Seminare, Fortbildungsmaßnahmen und Informationsveranstaltungen des Vereins durch. Die jährliche internationale VH-Hefetagung ist allen wissenschaftlich Interessierten zugänglich. Der Termin wird veröffentlicht.
Das Forschungsinstitut wird vom Leiter im Rahmen der durch die Satzung gegebenen Bestimmungen geführt.

§ 11 Auflösung des Vereins
Das nach der Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen fällt an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Förderung der Wissenschaft (auf dem Gebiet der Hefe- und Brennereitechnologie).
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 21.April 2008 in Wien beschlossen und in Kraft gesetzt worden.

Wien, den 21. April 2008

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Dr.-Ing. Michael Quantz                    Dr. Christian Mertz
Geschäftsführer                                Präsident